Information und Unterweisungen
Information
In Abgrenzung zur Unterweisung handelt es sich bei Information um ein allgemeines Wissen, das nicht unbedingt ein aktives Handeln zur Folge hat.
ASchG § 12
Beispiele
Beamerunterstützte Schulungen
Webinare
Beispielhafte Themen
- Handhaben schwerer Lasten
Bezug: ASchG § 64
- Abwechslung tut gut
Bezug: ASchG §§ 60 (2), 68 (3)
- Gesunde Arbeitsplätze entlasten Dich
Bezug: ASchG §§ 60, 61, 67
Unterweisung
Unterweisung zielt auf ein richtiges Verhalten an einem konkreten Arbeitsplatz oder bei einer bestimmten Tätigkeit ab.
ASchG § 14
Beispiele
- Auf-, Absteigen von Fahrzeugen, …
- Sitzeinstellung vor Ort
- Bildschirmeinstellung
- Hebe- und Trageschulung
- Ziehen schwerer Lasten
- Manuelles Arbeiten in der Instandhaltung
Das sagt das Gesetz
Information und Unterweisungen ergeben sich aus den Pflichten sowohl der Arbeitgeber:innen (ASchG § 3 (1) als auch der Arbeitnehmer:innen (ASchG § 15).
Arbeitgeber haben ganz allgemein die Verpflichtung, ihre Arbeitnehmer in allen Belangen des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu unterweisen.
Arbeitnehmer wiederum sind verpflichtet, den Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.
Das sagt die Vernunft
Muskel ermüden rasch, erholen sich auch recht schnell. Bei den Gelenken sieht das anders aus. Deshalb neigen wir dazu, unsere Muskel auf Kosten der Gelenke zu schonen. Ablenkung und Zeitdruck tun ihr Übriges.
Ziel muss sein, daß Mitarbeiter:innen möglichst beschwerdefrei einmal in Pension gehen können !
Anschauliche Schulungen durch Experten sensibilisieren und motivieren Mitarbeiter:innen zu körpergerechteren Arbeiten.
