Sport- und Kommunikationswissenschafter, seit 1992 im Dienst betrieblicher Gesundheitsförderung und Prävention
Sport- und Kommunikationswissenschafter, seit 1992 im Dienst betrieblicher Gesundheitsförderung und Prävention
ASchG § 82a (5):
Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie … Ergonomen …. zu beschäftigen.“
Bewährt hat sich die Vereinbarung eines Stundenkontingents.
Abgerechnet werden vierteljährlich die tatsächlich geleisteten Stunden.
Mitarbeiterberatungen, Unterweisungen, Arbeitsanalysen, SVP-Schulungen, etc